Bundesgesetz
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Art. 734c
IV. Vergütungen, Darlehen und Kredite an nahestehende Personen 1 Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben:
2 Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen, Darlehen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats Anwendung. |