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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 735a

II. Zu­satz­be­trag für die Ge­schäfts­lei­tung

 

1 Für den Fall, dass die Ge­ne­ral­ver­samm­lung über die Ver­gü­tun­gen der Ge­schäfts­lei­tung pro­spek­tiv ab­stimmt, kön­nen die Sta­tu­ten einen Zu­satz­be­trag vor­se­hen für die Ver­gü­tun­gen von Per­so­nen, die nach der Ab­stim­mung neu als Mit­glie­der der Ge­schäfts­lei­tung er­nannt wer­den.

2 Der Zu­satz­be­trag darf nur ver­wen­det wer­den, wenn der von der Ge­ne­ral­ver­samm­lung be­schlos­se­ne Ge­samt­be­trag der Ver­gü­tun­gen der Ge­schäfts­lei­tung bis zur nächs­ten Ab­stim­mung der Ge­ne­ral­ver­samm­lung nicht für die Ver­gü­tun­gen der neu­en Mit­glie­der aus­reicht.

3 Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung stimmt nicht über den ver­wen­de­ten Zu­satz­be­trag ab.