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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 74

B. Ort der Er­fül­lung

 

1 Der Ort der Er­fül­lung wird durch den aus­drück­li­chen oder aus den Um­stän­den zu schlies­sen­den Wil­len der Par­tei­en be­stimmt.

2 Wo nichts an­de­res be­stimmt ist, gel­ten fol­gen­de Grund­sät­ze:

1.
Geld­schul­den sind an dem Or­te zu zah­len, wo der Gläu­bi­ger zur Zeit der Er­fül­lung sei­nen Wohn­sitz hat;
2.
wird ei­ne be­stimm­te Sa­che ge­schul­det, so ist die­se da zu über­ge­ben, wo sie sich zur Zeit des Ver­trags­ab­schlus­ses be­fand;
3.
an­de­re Ver­bind­lich­kei­ten sind an dem Or­te zu er­fül­len, wo der Schuld­ner zur Zeit ih­rer Ent­ste­hung sei­nen Wohn­sitz hat­te.

3 Wenn der Gläu­bi­ger sei­nen Wohn­sitz, an dem er die Er­fül­lung for­dern kann, nach der Ent­ste­hung der Schuld än­dert und dem Schuld­ner dar­aus ei­ne er­heb­li­che Be­läs­ti­gung er­wächst, so ist die­ser be­rech­tigt, an dem ur­sprüng­li­chen Wohn­sit­ze zu er­fül­len.