Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 742

III. Li­qui­da­ti­ons­tä­tig­keit

1. Bi­lanz. Schul­den­ruf

 

1 Die Li­qui­da­to­ren ha­ben bei der Über­nah­me ih­res Am­tes ei­ne Bi­lanz auf­zu­stel­len.

2 Die aus den Ge­schäfts­bü­chern er­sicht­li­chen oder in an­de­rer Wei­se be­kann­ten Gläu­bi­ger sind durch be­son­de­re Mit­tei­lung, un­be­kann­te Gläu­bi­ger und sol­che mit un­be­kann­tem Wohn­ort durch öf­fent­li­che Be­kannt­ma­chung im Schwei­ze­ri­schen Han­delsamts­blatt und über­dies in der von den Sta­tu­ten vor­ge­se­he­nen Form von der Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft in Kennt­nis zu set­zen und zur An­mel­dung ih­rer An­sprü­che auf­zu­for­dern.

BGE

112 II 1 () from 9. März 1986
Regeste: Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck (Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB). 1. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer juristischen Person ist persönlichkeitsrechtlicher Natur (E. 2). 2. Bei der Aufhebung einer Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem Zweck ist Art. 57 ZGB anwendbar, gleichgültig, ob der Zweck von allem Anfang an widerrechtlich war oder es erst im Verlaufe der Zeit geworden ist (E. 4). 3. Für die zuständige Behörde besteht eine Pflicht, die Aufhebungsklage einzuleiten (E. 5). 4. Art. 20 Abs. 3 BewB schliess die Anwendung von Art. 66 OR nur bei der Rückabwicklung einzelner, gemäss BewB nichtiger Rechtsgeschäfte aus (E. 7).

115 II 272 () from 20. Juni 1989
Regeste: Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere. Gläubigerschutz. 1. Art. 742 Abs. 2 und 748 Ziff. 1 OR. Die öffentliche Bekanntmachung ist auch dann erforderlich, wenn die aufgelöste Gesellschaft erklärt, sämtliche Gesellschaftsgläubiger zu kennen (E. 2). 2. Art. 748 Ziff. 7 OR. Unzulässigkeit der Löschung der übernommenen Gesellschaft, solange nicht alle ihre Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind (E. 3).

123 III 473 () from 18. Juli 1997
Regeste: Art. 739 Abs. 2 OR; Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft. Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist so lange zulässig, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (Änderung der Rechtsprechung).

143 I 328 (4A_75/2017) from 22. Mai 2017
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3).

 

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