Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 744

3. Gläu­bi­ger­schutz

 

1 Ha­ben be­kann­te Gläu­bi­ger die An­mel­dung un­ter­las­sen, so ist der Be­trag ih­rer For­de­run­gen ge­richt­lich zu hin­ter­le­gen.

2 Eben­so ist für die nicht fäl­li­gen und die strei­ti­gen Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft ein ent­spre­chen­der Be­trag zu hin­ter­le­gen, so­fern nicht den Gläu­bi­gern ei­ne gleich­wer­ti­ge Si­cher­heit be­stellt oder die Ver­tei­lung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens bis zur Er­fül­lung die­ser Ver­bind­lich­kei­ten aus­ge­setzt wird.

BGE

97 IV 10 () from 6. April 1971
Regeste: Art. 159 Abs. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsführung. 1. Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt ein die Gesellschaft tatsächlich leitendes Verwaltungsorgan einer Aktiengesellschaft (Erw. 2). 2. Mit der unentgeltlichen Überlassung einer Sacheinlage zu unbeschränktem Eigentum an einen Dritten verletzt das zur Verwaltung einer Aktiengesellschaft eingesetzte Organ die ihm von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens (Erw. 3). 3. Ein geschäftsführendes Organ einer Aktiengesellschaft muss sich die von ihm begangene widerrechtliche Verletzung des Gesellschaftsvermögens als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4).

123 III 473 () from 18. Juli 1997
Regeste: Art. 739 Abs. 2 OR; Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft. Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist so lange zulässig, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (Änderung der Rechtsprechung).

 

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