Bundesgesetz
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Art. 763
1 Auf Gesellschaften und Anstalten, wie Banken, Versicherungs- oder Elektrizitätsunternehmen, die durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, kommen, sofern der Kanton die subsidiäre Haftung für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft auch dann nicht zur Anwendung, wenn das Kapital ganz oder teilweise in Aktien zerlegt ist und unter Beteiligung von Privatpersonen aufgebracht wird. 2 Auf Gesellschaften und Anstalten, die vor dem 1. Januar 1883 durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, finden die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft auch dann keine Anwendung, wenn der Kanton die subsidiäre Haftung für die Verbindlichkeiten nicht übernimmt. BGE
115 IB 233 () from 18. Oktober 1989
Regeste: Art. 5 Abs. 1 lit. a StG; Emissionsabgabe. Aktiengesellschaften des kantonalen Rechts unterstehen der Stempelsteuergesetzgebung des Bundes, insbesondere Art. 5 Abs. 1 lit. a StG.
131 II 1 () from 22. November 2004
Regeste: Ausnahme von der Steuerpflicht einer juristischen Person wegen Verfolgens öffentlicher Zwecke; Fall eines in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelten kommunalen Elektrizitätswerkes (Art. 56 lit. c und g DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. c und f StHG; Art. 78 Abs. 1 lit. c und f StG/GR). Rechtsmittel: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der kantonalen Steuern; kassatorische Natur der auf Art. 73 StHG gestützten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2). Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG: Voraussetzungen. Lehrmeinungen. Eine Steuerbefreiung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken (z.B. Stromversorgung) dienen (E. 3.1-3.3). Prüfung der Umstände im konkreten Fall: Die EWD Elektrizitätswerk Davos AG nimmt mit der Grundversorgung der Strombezüger auf dem gesamten Gemeindegebiet zwar eine öffentliche Aufgabe wahr. Steuerbefreiung jedoch verneint, weil die Tätigkeit im Endzweck in erster Linie auf Erwerb und Gewinnerzielung ausgerichtet ist (E. 3.4, 4 und 6). |