Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 763
 

1 Auf Ge­sell­schaf­ten und An­stal­ten, wie Ban­ken, Ver­si­che­rungs- oder Elek­tri­zi­täts­un­ter­neh­men, die durch be­son­de­re kan­to­na­le Ge­set­ze ge­grün­det wor­den sind und un­ter Mit­wir­kung öf­fent­li­cher Be­hör­den ver­wal­tet wer­den, kom­men, so­fern der Kan­ton die sub­si­di­äre Haf­tung für de­ren Ver­bind­lich­kei­ten über­nimmt, die Be­stim­mun­gen über die Ak­ti­en­ge­sell­schaft auch dann nicht zur An­wen­dung, wenn das Ka­pi­tal ganz oder teil­wei­se in Ak­ti­en zer­legt ist und un­ter Be­tei­li­gung von Pri­vat­per­so­nen auf­ge­bracht wird.

2 Auf Ge­sell­schaf­ten und An­stal­ten, die vor dem 1. Ja­nu­ar 1883 durch be­son­de­re kan­to­na­le Ge­set­ze ge­grün­det wor­den sind und un­ter Mit­wir­kung öf­fent­li­cher Be­hör­den ver­wal­tet wer­den, fin­den die Be­stim­mun­gen über die Ak­ti­en­ge­sell­schaft auch dann kei­ne An­wen­dung, wenn der Kan­ton die sub­si­di­äre Haf­tung für die Ver­bind­lich­kei­ten nicht über­nimmt.

BGE

115 IB 233 () from 18. Oktober 1989
Regeste: Art. 5 Abs. 1 lit. a StG; Emissionsabgabe. Aktiengesellschaften des kantonalen Rechts unterstehen der Stempelsteuergesetzgebung des Bundes, insbesondere Art. 5 Abs. 1 lit. a StG.

131 II 1 () from 22. November 2004
Regeste: Ausnahme von der Steuerpflicht einer juristischen Person wegen Verfolgens öffentlicher Zwecke; Fall eines in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelten kommunalen Elektrizitätswerkes (Art. 56 lit. c und g DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. c und f StHG; Art. 78 Abs. 1 lit. c und f StG/GR). Rechtsmittel: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der kantonalen Steuern; kassatorische Natur der auf Art. 73 StHG gestützten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2). Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG: Voraussetzungen. Lehrmeinungen. Eine Steuerbefreiung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken (z.B. Stromversorgung) dienen (E. 3.1-3.3). Prüfung der Umstände im konkreten Fall: Die EWD Elektrizitätswerk Davos AG nimmt mit der Grundversorgung der Strombezüger auf dem gesamten Gemeindegebiet zwar eine öffentliche Aufgabe wahr. Steuerbefreiung jedoch verneint, weil die Tätigkeit im Endzweck in erster Linie auf Erwerb und Gewinnerzielung ausgerichtet ist (E. 3.4, 4 und 6).

 

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