Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 764

A. Be­griff

 

1 Die Kom­man­di­tak­ti­en­ge­sell­schaft ist ei­ne Ge­sell­schaft, de­ren Ka­pi­tal in Ak­ti­en zer­legt ist und bei der ein oder meh­re­re Mit­glie­der den Ge­sell­schafts­gläu­bi­gern un­be­schränkt und so­li­da­risch gleich ei­nem Kol­lek­tiv­ge­sell­schaf­ter haft­bar sind.

2 Für die Kom­man­di­tak­ti­en­ge­sell­schaft kom­men, so­weit nicht et­was an­de­res vor­ge­se­hen ist, die Be­stim­mun­gen über die Ak­ti­en­ge­sell­schaft zur An­wen­dung.

3 Wird ein Kom­man­dit­ka­pi­tal nicht in Ak­ti­en zer­legt, son­dern in Tei­le, die le­dig­lich das Mass der Be­tei­li­gung meh­re­rer Kom­man­di­täre re­geln, so gel­ten die Vor­schrif­ten über die Kom­man­dit­ge­sell­schaft.

BGE

96 II 273 () from 9. Juli 1970
Regeste: Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10).

 

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