Bundesgesetz
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Art. 768
C. Aufsichtsstelle I. Bestellung und Befugnisse 1 Die Kontrolle, in Verbindung mit der dauernden Überwachung der Geschäftsführung, ist einer Aufsichtsstelle zu übertragen, der durch die Statuten weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können. 2 Bei der Bestellung der Aufsichtsstelle haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht. 3 Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind in das Handelsregister einzutragen. |