Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 773661

B. Stamm­ka­pi­tal

 

1 Das Stamm­ka­pi­tal be­trägt min­des­tens 20 000 Fran­ken.

2 Zulässig ist auch ein Stammkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Die Bestimmungen des Aktienrechts über das Aktienkapital in einer ausländischen Währung finden sinngemäss Anwendung.

661 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

BGE

147 III 505 (4A_209/2021) from 19. Juli 2021
Regeste: Art. 783 und 822 OR; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7).

 

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