Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 786

b. Zu­stim­mungs­er­for­der­nis­se

 

1 Die Ab­tre­tung von Stam­man­tei­len be­darf der Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung. Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung kann die Zu­stim­mung oh­ne An­ga­be von Grün­den ver­wei­gern.

2 Von die­ser Re­ge­lung kön­nen die Sta­tu­ten ab­wei­chen, in­dem sie:

1.
auf das Er­for­der­nis der Zu­stim­mung zur Ab­tre­tung ver­zich­ten;
2.
die Grün­de fest­le­gen, die die Ver­wei­ge­rung der Zu­stim­mung zur Ab­tre­tung recht­fer­ti­gen;
3.
vor­se­hen, dass die Zu­stim­mung zur Ab­tre­tung ver­wei­gert wer­den kann, wenn die Ge­sell­schaft dem Ver­äus­se­rer die Über­nah­me der Stam­man­tei­le zum wirk­li­chen Wert an­bie­tet;
4.
die Ab­tre­tung aus­sch­lies­sen;
5.
vor­se­hen, dass die Zu­stim­mung zur Ab­tre­tung ver­wei­gert wer­den kann, wenn die Er­fül­lung sta­tu­ta­ri­scher Nach­schuss- oder Ne­ben­leis­tungs­pflich­ten zwei­fel­haft ist und ei­ne von der Ge­sell­schaft ge­for­der­te Si­cher­heit nicht ge­leis­tet wird.

3 Schlies­sen die Sta­tu­ten die Ab­tre­tung aus oder ver­wei­gert die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung die Zu­stim­mung zur Ab­tre­tung, so bleibt das Recht auf Aus­tritt aus wich­ti­gem Grund vor­be­hal­ten.

BGE

140 III 418 (4A_113/2014) from 15. Juli 2014
Regeste: Gerichtsstand am Erfüllungsort bei Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf beweglicher Sachen (Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ). Bestimmung des Erfüllungsortsgerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ bei mehreren Verträgen zwischen denselben Parteien (E. 3). Der Erfüllungsortsgerichtsstand bestimmt sich, auch wenn bereits geleistet wurde, primär durch Auslegung des Vertrages. Der Erfüllungsort muss nicht ausdrücklich vereinbart worden sein (E. 4). Bestimmung des Gerichtsstands, wenn gemäss Vertrag mehrere Dienstleistungen in verschiedenen Staaten zu erbringen sind (E. 5). Gilt der Verkauf von Stammanteilen einer GmbH als Verkauf beweglicher Sachen? Frage offengelassen, da nicht dargetan wird, welche massgebende, zur vollständigen Übertragung der Anteile notwendige Handlung zur Annahme führen sollte, die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe nicht beim angerufenen Gericht in Zürich, sondern am behaupteten Erfüllungsort in Polen (E. 6).

147 III 505 (4A_209/2021) from 19. Juli 2021
Regeste: Art. 783 und 822 OR; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7).

 

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