Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 788

2. Be­son­de­re Er­werbs­ar­ten

 

1 Wer­den Stam­man­tei­le durch Erb­gang, Erb­tei­lung, ehe­li­ches Gü­ter­recht oder Zwangs­voll­stre­ckung er­wor­ben, so ge­hen al­le Rech­te und Pflich­ten, die da­mit ver­bun­den sind, oh­ne Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung auf die er­wer­ben­de Per­son über.

2 Für die Aus­übung des Stimm­rechts und der da­mit zu­sam­men­hän­gen­den Rech­te be­darf die er­wer­ben­de Per­son je­doch der An­er­ken­nung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung als stimm­be­rech­tig­ter Ge­sell­schaf­ter.

3 Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung kann ihr die An­er­ken­nung nur ver­wei­gern, wenn ihr die Ge­sell­schaft die Über­nah­me der Stam­man­tei­le zum wirk­li­chen Wert im Zeit­punkt des Ge­su­ches an­bie­tet. Das An­ge­bot kann auf ei­ge­ne Rech­nung oder auf Rech­nung an­de­rer Ge­sell­schaf­ter oder Drit­ter er­fol­gen. Lehnt die er­wer­ben­de Per­son das An­ge­bot nicht in­ner­halb ei­nes Mo­na­tes nach Kennt­nis des wirk­li­chen Wer­tes ab, so gilt es als an­ge­nom­men.

4 Lehnt die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung das Ge­such um An­er­ken­nung nicht in­ner­halb von sechs Mo­na­ten ab Ein­gang ab, so gilt die An­er­ken­nung als er­teilt.

5 Die Sta­tu­ten kön­nen auf das Er­for­der­nis der An­er­ken­nung ver­zich­ten.

 

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