Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 789b

5. Pfand­recht

 

1 Die Sta­tu­ten kön­nen vor­se­hen, dass die Be­stel­lung ei­nes Pfand­rechts an Stam­man­tei­len der Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung be­darf. Die­se darf die Zu­stim­mung nur ver­wei­gern, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt.

2 Schlies­sen die Sta­tu­ten die Ab­tre­tung aus, so ist auch die Be­stel­lung ei­nes Pfand­rechts an den Stam­man­tei­len aus­ge­schlos­sen.

 

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