Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 790

III. An­teil­buch

 

1 Die Ge­sell­schaft führt über die Stam­man­tei­le ein An­teil­buch. Sie muss es so füh­ren, dass in der Schweiz je­der­zeit dar­auf zu­ge­grif­fen wer­den kann.677

2 In das An­teil­buch sind ein­zu­tra­gen:

1.
die Ge­sell­schaf­ter mit Na­men und Adres­se;
2.
die An­zahl, der Nenn­wert so­wie al­len­falls die Ka­te­go­ri­en der Stam­man­tei­le je­des Ge­sell­schaf­ters;
3.
die Nutz­nies­ser mit Na­men und Adres­se;
4.
die Pfand­gläu­bi­ger mit Na­men und Adres­se.

3 Ge­sell­schaf­ter, die nicht zur Aus­übung des Stimm­rechts und der da­mit zu­sam­men­hän­gen­den Rech­te be­fugt sind, müs­sen als Ge­sell­schaf­ter oh­ne Stimm­recht be­zeich­net wer­den.

4 Den Ge­sell­schaf­tern steht das Recht zu, in das An­teil­buch Ein­sicht zu neh­men.

5 Die Be­le­ge, die ei­ner Ein­tra­gung zu­grun­de lie­gen, müs­sen wäh­rend zehn Jah­ren nach der Strei­chung der ein­ge­tra­ge­nen Per­son aus dem An­teil­buch auf­be­wahrt wer­den.678

677 Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Um­set­zung der 2012 re­vi­dier­ten Emp­feh­lun­gen der Grou­pe d’ac­ti­on fi­nan­ciè­re, in Kraft seit 1. Ju­li 2015 (AS 20151389; BBl 2014605).

678 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Um­set­zung der 2012 re­vi­dier­ten Emp­feh­lun­gen der Grou­pe d’ac­ti­on fi­nan­ciè­re, in Kraft seit 1. Ju­li 2015 (AS 20151389; BBl 2014605).

BGE

140 III 418 (4A_113/2014) from 15. Juli 2014
Regeste: Gerichtsstand am Erfüllungsort bei Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf beweglicher Sachen (Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ). Bestimmung des Erfüllungsortsgerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ bei mehreren Verträgen zwischen denselben Parteien (E. 3). Der Erfüllungsortsgerichtsstand bestimmt sich, auch wenn bereits geleistet wurde, primär durch Auslegung des Vertrages. Der Erfüllungsort muss nicht ausdrücklich vereinbart worden sein (E. 4). Bestimmung des Gerichtsstands, wenn gemäss Vertrag mehrere Dienstleistungen in verschiedenen Staaten zu erbringen sind (E. 5). Gilt der Verkauf von Stammanteilen einer GmbH als Verkauf beweglicher Sachen? Frage offengelassen, da nicht dargetan wird, welche massgebende, zur vollständigen Übertragung der Anteile notwendige Handlung zur Annahme führen sollte, die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe nicht beim angerufenen Gericht in Zürich, sondern am behaupteten Erfüllungsort in Polen (E. 6).

 

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