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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 792
V. Gemeinschaftliches Eigentum
Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so:
1.
haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie vertritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;
2.
haften diese für Nachschusspflichten und Nebenleistungspflichten solidarisch.