Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 793

B. Leis­tung der Ein­la­gen

 

1 Die Ge­sell­schaf­ter sind zur Leis­tung ei­ner dem Aus­ga­be­be­trag ih­rer Stam­man­tei­le ent­spre­chen­den Ein­la­ge ver­pflich­tet.

2 Die Ein­la­gen dür­fen nicht zu­rück­er­stat­tet wer­den.

BGE

132 III 489 () from 31. März 2006
Regeste: Art. 285 ff. SchKG; Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz. Bestimmung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, die mit einem limitierten Kaufrecht belastet ist (E. 2). Rückerstattung bzw. Wertersatz bei anfechtbar erworbenen Stammanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet (E. 3).

 

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