Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 794

C. Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter

 

Für die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft haf­tet nur das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen.

 

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