Art. 795
D. Nachschüsse und Nebenleistungen I. Nachschüsse 1. Grundsatz und Betrag 1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten. 2 Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen. 3 Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse. |