Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 80

IV. Frist­ver­län­ge­rung

 

Ist die ver­trags­mäs­si­ge Frist ver­län­gert wor­den, so be­ginnt die neue Frist, so­fern sich aus dem Ver­tra­ge nicht et­was an­de­res er­gibt, am ers­ten Ta­ge nach Ab­lauf der al­ten Frist.

BGE

128 III 416 () from 5. September 2002
Regeste: Bevorschussung der Kosten für eine Ersatzvornahme (Art. 98 OR). Der Besteller, der berechtigt ist, einen Werkmangel auf Kosten des Unternehmers durch einen Dritten beheben zu lassen, hat Anspruch auf Bevorschussung der Kosten für die Ersatzvornahme (E. 4.2.2).

 

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