Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 806a

2. Aus­sch­lies­sung vom Stimm­recht

 

1 Bei Be­schlüs­sen über die Ent­las­tung der Ge­schäfts­füh­rer ha­ben Per­so­nen, die in ir­gend­ei­ner Wei­se an der Ge­schäfts­füh­rung teil­ge­nom­men ha­ben, kein Stimm­recht.

2 Bei Be­schlüs­sen über den Er­werb ei­ge­ner Stam­man­tei­le durch die Ge­sell­schaft hat der Ge­sell­schaf­ter, der die Stam­man­tei­le ab­tritt, kein Stimm­recht.

3 Bei Be­schlüs­sen über die Zu­stim­mung zu Tä­tig­kei­ten der Ge­sell­schaf­ter, die ge­gen die Treue­pflicht oder das Kon­kur­renz­ver­bot ver­stos­sen, hat die be­trof­fe­ne Per­son kein Stimm­recht.

BGE

147 III 505 (4A_209/2021) from 19. Juli 2021
Regeste: Art. 783 und 822 OR; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden