Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 807

IV. Ve­to­recht

 

1 Die Sta­tu­ten kön­nen Ge­sell­schaf­tern ein Ve­to­recht ge­gen be­stimm­te Be­schlüs­se der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­räu­men. Sie müs­sen die Be­schlüs­se um­schrei­ben, für die das Ve­to­recht gilt.

2 Die nach­träg­li­che Ein­füh­rung ei­nes Ve­to­rechts be­darf der Zu­stim­mung al­ler Ge­sell­schaf­ter.

3 Das Ve­to­recht kann nicht über­tra­gen wer­den.

BGE

147 III 505 (4A_209/2021) from 19. Juli 2021
Regeste: Art. 783 und 822 OR; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7).

 

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