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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 807
IV. Vetorecht
1 Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt.
2 Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
3 Das Vetorecht kann nicht übertragen werden.