Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 808b

3. Wich­ti­ge Be­schlüs­se

 

1 Ein Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, der min­des­tens zwei Drit­tel der ver­tre­te­nen Stim­men so­wie die ab­so­lu­te Mehr­heit des ge­sam­ten Stamm­ka­pi­tals auf sich ver­ei­nigt, mit dem ein aus­üb­ba­res Stimm­recht ver­bun­den ist, ist er­for­der­lich für:

1.
die Än­de­rung des Ge­sell­schafts­zweckes;
2.
die Ein­füh­rung von stimm­rechtspri­vi­le­gier­ten Stam­man­tei­len;
3.
die Er­schwe­rung, den Aus­schluss oder die Er­leich­te­rung der Über­trag­bar­keit der Stam­man­tei­le;
4.
die Zu­stim­mung zur Ab­tre­tung von Stam­man­tei­len be­zie­hungs­wei­se die An­er­ken­nung als stimm­be­rech­tig­ter Ge­sell­schaf­ter;
5.
die Er­hö­hung des Stamm­ka­pi­tals;
6.
die Ein­schrän­kung oder Auf­he­bung des Be­zugs­rech­tes;
6bis.693
den Wechsel der Währung für das Stammkapital;
7.
die Zu­stim­mung zu Tä­tig­kei­ten der Ge­schäfts­füh­rer so­wie der Ge­sell­schaf­ter, die ge­gen die Treue­pflicht oder das Kon­kur­renz­ver­bot ver­stos­sen;
8.
den An­trag an das Ge­richt, einen Ge­sell­schaf­ter aus wich­ti­gem Grund aus­zu­sch­lies­sen;
9.
den Aus­schluss ei­nes Ge­sell­schaf­ters aus in den Sta­tu­ten vor­ge­se­he­nen Grün­den;
10.
die Ver­le­gung des Sit­zes der Ge­sell­schaft;
10bis.694
die Ein­füh­rung ei­ner sta­tu­ta­ri­schen Schieds­klau­sel;
11.
die Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft.

2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.695

693 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

694 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

695 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

BGE

147 III 505 (4A_209/2021) from 19. Juli 2021
Regeste: Art. 783 und 822 OR; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7).

 

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