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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 808b
3. Wichtige Beschlüsse
1 Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für:
1.
die Änderung des Gesellschaftszweckes;
2.
die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;
3.
die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;
4.
die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
5.
die Erhöhung des Stammkapitals;
6.
die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen;
8.
den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
9.
den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;
11.
die Auflösung der Gesellschaft.
2Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.695
693 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
694 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
695 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).