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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 81

V. Vor­zei­ti­ge Er­fül­lung

 

1 So­fern sich nicht aus dem In­halt oder der Na­tur des Ver­tra­ges oder aus den Um­stän­den ei­ne an­de­re Wil­lens­mei­nung der Par­tei­en er­gibt, kann der Schuld­ner schon vor dem Ver­fall­ta­ge er­fül­len.

2 Er ist je­doch nicht be­rech­tigt, einen Dis­kon­to ab­zu­zie­hen, es sei denn, dass Über­ein­kunft oder Übung einen sol­chen ge­stat­ten.