Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 815

VII. Ab­be­ru­fung von Ge­schäfts­füh­rern; Ent­zie­hung der Ver­tre­tungs­be­fug­nis

 

1 Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung kann von ihr ge­wähl­te Ge­schäfts­füh­rer je­der­zeit ab­be­ru­fen.

2 Je­der Ge­sell­schaf­ter kann dem Ge­richt be­an­tra­gen, ei­nem Ge­schäfts­füh­rer die Ge­schäfts­füh­rungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis zu ent­zie­hen oder zu be­schrän­ken, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt, na­ment­lich wenn die be­tref­fen­de Per­son ih­re Pflich­ten grob ver­letzt oder die Fä­hig­keit zu ei­ner gu­ten Ge­schäfts­füh­rung ver­lo­ren hat.

3 Die Ge­schäfts­füh­rer kön­nen Di­rek­to­ren, Pro­ku­ris­ten oder Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­te je­der­zeit in ih­rer Funk­ti­on ein­stel­len.

4 Sind die­se Per­so­nen durch die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­ge­setzt wor­den, so ist un­ver­züg­lich ei­ne Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen.

5 Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che der ab­be­ru­fe­nen oder in ih­ren Funk­tio­nen ein­ge­stell­ten Per­so­nen blei­ben vor­be­hal­ten.

BGE

145 V 200 (8C_621/2018) from 20. März 2019
Regeste: Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6).

 

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