Art. 817
IX. Haftung Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht. BGE
104 IV 160 () from 15. September 1978
Regeste: Art. 165 Ziff. 1 StGB. Leichtsinniger Konkurs und Vermögensverfall. 1. Auch die Verschlimmerung der Vermögenslage muss durch eine der am Anfang von Art. 165 Ziff. 1 StGB umschriebenen Verhaltensweisen verursacht worden sein (E. 2a). 2. Sowohl die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit wie die Verschlimmerung der Vermögenslage durch den Schuldner sind als Fahrlässigkeitsdelikte zu verstehen. Für die Erfüllung beider Tatbestände ist indessen grobe Fahrlässigkeit erforderlich. Eine Schädigungsabsicht gehört nicht zum subjektiven Tatbestand (E. 4a). |