Bundesgesetz
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Art. 818
C. Revisionsstelle 1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. 2 Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen. BGE
125 III 18 () from 20. November 1998
Regeste: Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft. Obschon im Gesetz eine solche Umwandlung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die durch blosse Statutenänderung vorgenommene Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen werden. |