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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 82

VI. Bei zwei­sei­ti­gen Ver­trä­gen

1. Ord­nung in der Er­fül­lung

 

Wer bei ei­nem zwei­sei­ti­gen Ver­tra­ge den an­dern zur Er­fül­lung an­hal­ten will, muss ent­we­der be­reits er­füllt ha­ben oder die Er­fül­lung an­bie­ten, es sei denn, dass er nach dem In­hal­te oder der Na­tur des Ver­tra­ges erst spä­ter zu er­fül­len hat.