Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 821

A. Auf­lö­sung

I. Grün­de

 

1 Die Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung wird auf­ge­löst:

1.
wenn ein in den Sta­tu­ten vor­ge­se­he­ner Auf­lö­sungs­grund ein­tritt;
2.
wenn die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung dies be­schliesst;
3.
wenn der Kon­kurs er­öff­net wird;
4.
in den üb­ri­gen vom Ge­setz vor­ge­se­he­nen Fäl­len.

2 Be­schliesst die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung die Auf­lö­sung, so be­darf der Be­schluss der öf­fent­li­chen Be­ur­kun­dung.

3 Je­der Ge­sell­schaf­ter kann beim Ge­richt die Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft aus wich­ti­gem Grund ver­lan­gen. Das Ge­richt kann statt auf Auf­lö­sung auf ei­ne an­de­re sach­ge­mäs­se und den Be­tei­lig­ten zu­mut­ba­re Lö­sung er­ken­nen, so ins­be­son­de­re auf die Ab­fin­dung des kla­gen­den Ge­sell­schaf­ters zum wirk­li­chen Wert sei­ner Stam­man­tei­le.

BGE

91 I 438 () from 7. Dezember 1965
Regeste: Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.)

147 III 505 (4A_209/2021) from 19. Juli 2021
Regeste: Art. 783 und 822 OR; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7).

 

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