Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 822

B. Aus­schei­den von Ge­sell­schaf­tern

I. Aus­tritt

 

1 Ein Ge­sell­schaf­ter kann aus wich­ti­gem Grund beim Ge­richt auf Be­wil­li­gung des Aus­tritts kla­gen.

2 Die Sta­tu­ten kön­nen den Ge­sell­schaf­tern ein Recht auf Aus­tritt ein­räu­men und die­ses von be­stimm­ten Be­din­gun­gen ab­hän­gig ma­chen.

BGE

144 III 394 (4A_629/2017) from 17. Juli 2018
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, Art. 147 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör, Spruchreife. Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsantwort (E. 4.1). Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Abnahme der vor der ersten Instanz angebotenen Beweise (E. 4.2). Erfordernis der Spruchreife für einen reformatorischen Berufungsentscheid zur Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4.3).

147 III 505 (4A_209/2021) from 19. Juli 2021
Regeste: Art. 783 und 822 OR; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7).

 

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