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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 83

2. Rück­sicht auf ein­sei­ti­ge Zah­lungs­un­fä­hig­keit

 

1 Ist bei ei­nem zwei­sei­ti­gen Ver­trag der ei­ne Teil zah­lungs­un­fä­hig ge­wor­den, wie na­ment­lich, wenn er in Kon­kurs ge­ra­ten oder frucht­los ge­pfän­det ist, und wird durch die­se Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­la­ge der An­spruch des an­dern ge­fähr­det, so kann die­ser sei­ne Leis­tung so lan­ge zu­rück­hal­ten, bis ihm die Ge­gen­leis­tung si­cher­ge­stellt wird.

2 Wird er in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist auf sein Be­geh­ren nicht si­cher­ge­stellt, so kann er vom Ver­tra­ge zu­rück­tre­ten.