Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 842

A. Aus­tritt

I. Frei­heit des Aus­trit­tes

 

1 So­lan­ge die Auf­lö­sung der Ge­nos­sen­schaft nicht be­schlos­sen ist, steht je­dem Ge­nos­sen­schaf­ter der Aus­tritt frei.

2 Die Sta­tu­ten kön­nen vor­schrei­ben, dass der Aus­tre­ten­de zur Be­zah­lung ei­ner an­ge­mes­se­nen Aus­lö­sungs­s­um­me ver­pflich­tet ist, wenn nach den Um­stän­den durch den Aus­tritt der Ge­nos­sen­schaft ein er­heb­li­cher Scha­den er­wächst oder de­ren Fort­be­stand ge­fähr­det wird.

3 Ein dau­ern­des Ver­bot oder ei­ne über­mäs­si­ge Er­schwe­rung des Aus­trit­tes durch die Sta­tu­ten oder durch Ver­trag sind un­gül­tig.

BGE

115 V 362 () from 20. Oktober 1989
Regeste: Art. 842 Abs. 3 und Art. 864 OR: Kollektivaustritt eines Arbeitgebers aus einer Personalvorsorgeeinrichtung in Form einer Genossenschaft. Die statutarische Beschränkung der Austrittsforderung auf 90% des Deckungskapitals ist zulässig und stellt keine übermässige Erschwerung des Austritts im Sinne von Art. 842 Abs. 3 OR dar.

138 III 785 (4A_356/2012) from 16. Oktober 2012
Regeste: Art. 842 OR; Genossenschaft, Ausscheiden eines Genossenschafters durch Austritt. Unzulässigkeit einer statutarischen Bestimmung einer Genossenschaft, die das austretende Mitglied verpflichtet, eine schadensunabhängige Auslösungssumme zu leisten, d.h. ohne dass die Genossenschaft ihre durch den Austritt verursachte Schädigung dartun muss (E. 2.1). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 2.2).

 

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