Bundesgesetz
|
Art. 847
C. Tod des Genossenschafters 1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters. 2 Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Erben ohne weiteres Mitglieder der Genossenschaft sind. 3 Die Statuten können ferner bestimmen, dass die Erben oder einer unter mehreren Erben auf schriftliches Begehren an Stelle des verstorbenen Genossenschafters als Mitglied anerkannt werden müssen. 4 Die Erbengemeinschaft hat für die Beteiligung an der Genossenschaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. |