Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 850

II. Durch Über­tra­gung von Grund­stücken oder wirt­schaft­li­chen Be­trie­ben

 

1 Die Mit­glied­schaft bei ei­ner Ge­nos­sen­schaft kann durch die Sta­tu­ten vom Ei­gen­tum an ei­nem Grund­stück oder vom wirt­schaft­li­chen Be­trieb ei­nes sol­chen ab­hän­gig ge­macht wer­den.

2 Die Sta­tu­ten kön­nen für sol­che Fäl­le vor­schrei­ben, dass mit der Ver­äus­se­rung des Grund­stückes oder mit der Über­nah­me des wirt­schaft­li­chen Be­trie­bes die Mit­glied­schaft oh­ne wei­te­res auf den Er­wer­ber oder den Über­neh­mer über­geht.

3 Die Be­stim­mung be­tref­fend den Über­gang der Mit­glied­schaft bei Ver­äus­se­rung des Grund­stückes be­darf zu ih­rer Gül­tig­keit ge­gen­über Drit­ten der Vor­mer­kung im Grund­bu­che.

BGE

90 II 310 () from 1. Oktober 1964
Regeste: Genossenschaft. Machen die Statuten die Mitgliedschaft vom Eigentum an einem Grundstück abhängig (Art. 850 Abs. 1 OR) und schreiben sie vor, dass mit der Veräusserung des Grundstücks die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber übergeht (Art. 850 Abs. 2 OR), so ist diese Statutenbestimmung dem Erwerber gegenüber wirksam, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt ist (Art. 850 Abs. 3 OR) oder wenn der Erwerber sich ihr unterzieht. Unterziehung durch schlüssiges Verhalten.

98 II 221 () from 20. Juni 1972
Regeste: Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Anforderungen an den Berufungsantrag (Erw. 1). Genossenschaftsrecht. Art. 850 OR. Tragweite einer statutarischen Bestimmung, welche den Entscheid darüber, ob der Erwerber der Liegenschaft eines Mitgliedes Genossenschafter werde, der Genehmigung durch die Generalversammlung vorbehält (Erw. 3). Art. 839 OR. Nach dieser Vorschrift hat der Bewerber grundsätzlich kein klagbares Recht auf Aufnahme in die Genossenschaft (Bestätigung der in BGE 69 II 45 /6 begründeten Rechtsprechung; Erw. 4 und 5).

 

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