Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 859

2. Ver­tei­lungs­grund­sät­ze

 

1 Ein Jah­res­ge­winn aus dem Be­trie­be der Ge­nos­sen­schaft fällt, wenn die Sta­tu­ten es nicht an­ders be­stim­men, in sei­nem gan­zen Um­fan­ge in das Ge­nos­sen­schafts­ver­mö­gen.

2 Ist ei­ne Ver­tei­lung des Jah­res­ge­winns un­ter die Ge­nos­sen­schaf­ter vor­ge­se­hen, so er­folgt sie, so­weit die Sta­tu­ten es nicht an­ders ord­nen, nach dem Mas­se der Be­nüt­zung der ge­nos­sen­schaft­li­chen Ein­rich­tun­gen durch die ein­zel­nen Mit­glie­der.

3 Be­ste­hen An­teil­schei­ne, so darf die auf sie ent­fal­len­de Quo­te des Jah­res­ge­winns den lan­des­üb­li­chen Zins­fuss für lang­fris­ti­ge Dar­le­hen oh­ne be­son­de­re Si­cher­hei­ten nicht über­stei­gen.

BGE

115 IB 111 () from 28. April 1989
Regeste: Art. 49 Abs. 1 und 50 BdBSt: freiwillige Zuwendungen einer Genossenschaft an Dritte. 1. Für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags einer Genossenschaft fallen, wie für die Kapitalgesellschaften, die ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses in Betracht, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet werden (E. 4). 2. Freiwillige Zuwendungen an Dritte, die zum steuerbaren Reinertrag zu rechnen sind (E. 5), im Gegensatz zu Leistungen, die geschäftsmässig begründet sind und demzufolge vom Ertrag abgezogen werden können (E. 6). 3. Begriff der Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke nach Art. 49 Abs. 2 BdBSt (E. 7). 4. Soweit der Werbezweck von Ausgaben einer Genossenschaft für kulturelle und soziale Zwecke zu vermuten ist, haben die Steuerbehörden wie bei Kapitalgesellschaften zu prüfen, ob die einzelnen Ausgaben geschäftsmässig begründet sind und, sofern dies nicht zutrifft, ob Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke vorliegen (E. 8).

140 III 206 (4A_363/2013) from 28. April 2014
Regeste: Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3).

 

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