Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 86

2. Bei meh­re­ren Schul­den

a. Nach Er­klä­rung des Schuld­ners oder des Gläu­bi­gers

 

1 Hat der Schuld­ner meh­re­re Schul­den an den­sel­ben Gläu­bi­ger zu be­zah­len, so ist er be­rech­tigt, bei der Zah­lung zu er­klä­ren, wel­che Schuld er til­gen will.

2 Man­gelt ei­ne sol­che Er­klä­rung, so wird die Zah­lung auf die­je­ni­ge Schuld an­ge­rech­net, die der Gläu­bi­ger in sei­ner Quit­tung be­zeich­net, vor­aus­ge­setzt, dass der Schuld­ner nicht so­fort Wi­der­spruch er­hebt.

BGE

141 V 71 (9C_248/2014) from 18. Dezember 2014
Regeste: Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten. Behauptungs- und Bestreitungspflicht im Schadenersatzverfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). Eine Bankgarantie, welche der Absicherung der Vorsorgegelder und der Verzinsung dient, ist wesentliches Element des vom BVG-Experten zu überprüfenden Anlagekonzepts (E. 6). Abänderung eines Dispositivs betreffend sieben Solidarschuldverhältnisse mit jeweils unterschiedlicher personeller Zusammensetzung (E. 9.4).

142 III 683 (4A_99/2016) from 18. Oktober 2016
Regeste: Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage, objektive Klagenhäufung, Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Die Kombination von Teilklage und objektiver Klagenhäufung ist eine Frage des genügend bestimmten Rechtsbegehrens, nicht der Substanziierung (E. 4). Genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, wenn mehrere Ansprüche in einer Teilklage gehäuft werden, ohne dass dabei angegeben wird, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang sie geltend gemacht werden (E. 5)?

 

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