Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 865

2. Nach Ge­setz

 

1 Ent­hal­ten die Sta­tu­ten kei­ne Be­stim­mung über einen Ab­fin­dungs­an­spruch, so kön­nen die aus­schei­den­den Ge­nos­sen­schaf­ter oder ih­re Er­ben kei­ne Ab­fin­dung be­an­spru­chen.

2 Wird die Ge­nos­sen­schaft in­ner­halb ei­nes Jah­res nach dem Aus­schei­den oder nach dem To­de ei­nes Ge­nos­sen­schaf­ters auf­ge­löst und wird das Ver­mö­gen ver­teilt, so steht dem Aus­ge­schie­de­nen oder sei­nen Er­ben der glei­che An­spruch zu wie den bei der Auf­lö­sung vor­han­de­nen Ge­nos­sen­schaf­tern.

 

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