Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 880

II. Ur­ab­stim­mung

 

Bei Ge­nos­sen­schaf­ten, die mehr als 300 Mit­glie­der zäh­len oder bei de­nen die Mehr­heit der Mit­glie­der aus Ge­nos­sen­schaf­ten be­steht, kön­nen die Sta­tu­ten be­stim­men, dass die Be­fug­nis­se der Ge­ne­ral­ver­samm­lung ganz oder zum Teil durch schrift­li­che Stimm­ab­ga­be (Ur­ab­stim­mung) der Ge­nos­sen­schaf­ter aus­ge­übt wer­den.

BGE

149 III 1 (4A_380/2022) from 30. Januar 2023
Regeste: aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7). Bei Verstoss gegen diese Vorgabe ist der entsprechende Generalversammlungsbeschluss anfechtbar, aber nicht nichtig (E. 9).

 

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