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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 886

V. Ver­tre­tung

 

1 Bei der Aus­übung sei­nes Stimm­rechts in der Ge­ne­ral­ver­samm­lung kann sich ein Ge­nos­sen­schaf­ter durch einen an­dern Ge­nos­sen­schaf­ter ver­tre­ten las­sen, doch kann kein Be­voll­mäch­tig­ter mehr als einen Ge­nos­sen­schaf­ter ver­tre­ten.

2 Bei Ge­nos­sen­schaf­ten mit über 1000 Mit­glie­dern kön­nen die Sta­tu­ten vor­se­hen, dass je­der Ge­nos­sen­schaf­ter mehr als einen, höchs­tens aber neun an­de­re Ge­nos­sen­schaf­ter ver­tre­ten darf.

3 Den Sta­tu­ten bleibt vor­be­hal­ten, die Ver­tre­tung durch einen hand­lungs­fä­hi­gen Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen zu­läs­sig zu er­klä­ren.