Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 889

2. Bei Er­hö­hung der Leis­tun­gen der Ge­nos­sen­schaf­ter

 

1 Be­schlüs­se über die Ein­füh­rung oder die Ver­meh­rung der per­sön­li­chen Haf­tung oder der Nach­schuss­pflicht der Ge­nos­sen­schaf­ter be­dür­fen der Zu­stim­mung von drei Vier­tei­len sämt­li­cher Ge­nos­sen­schaf­ter.

2 Sol­che Be­schlüs­se sind für Ge­nos­sen­schaf­ter, die nicht zu­ge­stimmt ha­ben, nicht ver­bind­lich, wenn sie bin­nen drei Mo­na­ten seit der Ver­öf­fent­li­chung des Be­schlus­ses den Aus­tritt er­klä­ren. Die­ser Aus­tritt ist wirk­sam auf den Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens des Be­schlus­ses.

3 Der Aus­tritt darf in die­sem Fal­le nicht von der Leis­tung ei­ner Aus­lö­sungs­s­um­me ab­hän­gig ge­macht wer­den.

 

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