Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 917

B. Haf­tung ge­gen­über Ge­nos­sen­schaft, Ge­nos­sen­schaf­tern und Gläu­bi­gern

 

1 Die Mit­glie­der der Ver­wal­tung und die Li­qui­da­to­ren, wel­che die für den Fall der Über­schul­dung der Ge­nos­sen­schaft vom Ge­setz auf­ge­stell­ten Pflich­ten ab­sicht­lich oder fahr­läs­sig ver­let­zen, haf­ten der Ge­nos­sen­schaft, den ein­zel­nen Ge­nos­sen­schaf­tern und den Gläu­bi­gern für den ent­stan­de­nen Scha­den.

2 Der Er­satz des Scha­dens, der den Ge­nos­sen­schaf­tern und den Gläu­bi­gern nur mit­tel­bar durch Schä­di­gung der Ge­nos­sen­schaft ver­ur­sacht wur­de, ist nach den für die Ak­ti­en­ge­sell­schaft auf­ge­stell­ten Vor­schrif­ten gel­tend zu ma­chen.

BGE

115 II 272 () from 20. Juni 1989
Regeste: Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere. Gläubigerschutz. 1. Art. 742 Abs. 2 und 748 Ziff. 1 OR. Die öffentliche Bekanntmachung ist auch dann erforderlich, wenn die aufgelöste Gesellschaft erklärt, sämtliche Gesellschaftsgläubiger zu kennen (E. 2). 2. Art. 748 Ziff. 7 OR. Unzulässigkeit der Löschung der übernommenen Gesellschaft, solange nicht alle ihre Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind (E. 3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden