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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 921

A. Vor­aus­set­zun­gen

 

Drei oder mehr Ge­nos­sen­schaf­ten kön­nen einen Ge­nos­sen­schafts­ver­band bil­den und ihn als Ge­nos­sen­schaft aus­ge­stal­ten.