Bundesgesetz
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Art. 922
B. Organisation I. Delegiertenversammlung 1 Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung. 2 Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften. 3 Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme. |