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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 928
B. Organisation
I. Handelsregisterbehörden
1 Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.
2 Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.