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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 93

b. Recht zum Ver­kauf

 

1 Ist nach der Be­schaf­fen­heit der Sa­che oder nach der Art des Ge­schäfts­be­trie­bes ei­ne Hin­ter­le­gung nicht tun­lich, oder ist die Sa­che dem Ver­der­ben aus­ge­setzt, oder er­heischt sie Un­ter­hal­tungs- oder er­heb­li­che Auf­be­wah­rungs­kos­ten, so kann der Schuld­ner nach vor­gän­gi­ger An­dro­hung mit Be­wil­li­gung des Rich­ters die Sa­che öf­fent­lich ver­kau­fen las­sen und den Er­lös hin­ter­le­gen.

2 Hat die Sa­che einen Bör­sen- oder Markt­preis oder ist sie im Ver­hält­nis zu den Kos­ten von ge­rin­gem Wer­te, so braucht der Ver­kauf kein öf­fent­li­cher zu sein und kann vom Rich­ter auch oh­ne vor­gän­gi­ge An­dro­hung ge­stat­tet wer­den.