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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 934

V. Lö­schung von Am­tes we­gen

1. Bei Rechts­ein­hei­ten oh­ne Ge­schäftstä­tig­keit und oh­ne Ak­ti­ven

 

1 Weist ei­ne Rechts­ein­heit kei­ne Ge­schäftstä­tig­keit mehr auf und hat sie kei­ne ver­wert­ba­ren Ak­ti­ven mehr, so löscht das Han­dels­re­gis­ter­amt sie aus dem Han­dels­re­gis­ter.

2 Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765

3 Ma­chen wei­te­re Be­trof­fe­ne ein In­ter­es­se an der Auf­recht­er­hal­tung des Ein­trags gel­tend, so über­weist das Han­dels­re­gis­ter­amt die An­ge­le­gen­heit dem Ge­richt zum Ent­scheid.

765 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).