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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 935
VI. Wiedereintragung
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen.
2 Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn:
1.
nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind;
2.
die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt;
3.
die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder
4.
im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforderlich ist.
3 Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so ergreift das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen.