Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 936

F. Öf­fent­lich­keit und Wirk­sam­keit

I. Öf­fent­lich­keit und Ver­öf­fent­li­chung im In­ter­net

 

1 Das Han­dels­re­gis­ter ist öf­fent­lich. Die Öf­fent­lich­keit um­fasst die Ein­trä­ge, die An­mel­dun­gen und die Be­le­ge. Die AHV-Ver­si­cher­ten­num­mer ist nicht öf­fent­lich.

2 Die Ein­trä­ge, Sta­tu­ten und Stif­tungs­ur­kun­den wer­den im In­ter­net ge­büh­ren­frei zu­gäng­lich ge­macht. Wei­te­re Be­le­ge so­wie An­mel­dun­gen sind beim je­wei­li­gen Han­dels­re­gis­ter­amt ein­seh­bar oder kön­nen von die­sem auf An­fra­ge über das In­ter­net zu­gäng­lich ge­macht wer­den.

3 In den im In­ter­net zu­gäng­lich ge­mach­ten Ein­trä­gen des Han­dels­re­gis­ters ist ei­ne Su­che nach be­stimm­ten Kri­te­ri­en zu er­mög­li­chen.

4 Än­de­run­gen im Han­dels­re­gis­ter müs­sen chro­no­lo­gisch nach­voll­zieh­bar blei­ben.

BGE

114 IB 261 () from 16. Dezember 1988
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. 1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 BewG ("Lex Friedrich") darf der Handelsregisterführer die Eintragung einer Gesellschaft nur vornehmen, wenn die Bewilligungspflicht ohne weiteres ausgeschlossen ist (E. 2). In allen übrigen Fällen muss der Handelsregisterführer die Erwerber an die erstinstanzliche Bewilligungsbehörde verweisen, die allein für den Entscheid über die Bewilligungspflicht oder gegebenenfalls für die Bewilligung zuständig ist (E. 3). 2. Fehlt es an einem Ort des Grundstücks im Sinne von Art. 15 Abs. 2 BewG, so ist die zuständige Behörde diejenige des Ortes, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat (E. 4).

120 II 137 () from 22. März 1994
Regeste: Art. 81 Abs. 2 ZGB und Art. 101 HRegV; Eintrag von Stiftungsorganen im Handelsregister. Die "Weisung vom 4. Februar 1993 über die Eintragung von Mitgliedern des Stiftungsrates", die vom eidgenössischen Amt für das Handelsregister erlassen worden ist, hat nicht Gesetzeskraft (E. 2). Entgegen dem, was diese Weisung vorsieht, müssen im Handelsregister nur diejenigen Organe eingetragen werden, die die Stiftung vertreten können. Diese hat jedoch die Möglichkeit, die Eintragung von nicht zeichnungsberechtigten Personen zu veranlassen (E. 3).

 

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