Bundesgesetz
|
Art. 936a
II. Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und Beginn der Wirksamkeit 1 Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam. 2 Ebenso erfolgen alle gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt. |