Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 936b

III. Wir­kun­gen

 

1 Wur­de ei­ne Tat­sa­che ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, so kann nie­mand ein­wen­den, er ha­be sie nicht ge­kannt.

2 Wur­de ei­ne Tat­sa­che, de­ren Ein­tra­gung vor­ge­schrie­ben ist, nicht ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, so kann sie ei­nem Drit­ten nur ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, wenn be­wie­sen wird, dass sie die­sem be­kannt war.

3 Wer sich gut­gläu­big auf ei­ne ein­ge­tra­ge­ne Tat­sa­che ver­las­sen hat, ob­wohl sie un­rich­tig war, ist in sei­nem gu­ten Glau­ben zu schüt­zen, wenn dem kei­ne über­wie­gen­den In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

BGE

148 III 69 (4A_496/2021) from 3. Dezember 2021
Regeste: Art. 731b Abs. 1 OR; Art. 699 Abs. 2 OR; Art. 710 Abs. 1 OR; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).

 

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